Gartenrecht
Ordnung über das Zustimmungsverfahren für Reparatur, die Errichtung und Veränderung
sowie den Abriss von Baulichkeiten auf Kleingartenparzellen
in gekürzter Ausgabe, herausgegeben vom Bundersverband Deutscher Gartenfreunde e.V.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist gegenüber einer auf Landesrecht fußenden Baumschutzsatzung höherrangiges Recht und kann diese deshalb durchbrechen.
weitere wichtige Informationen findet ihr
Grüne Aue e.V. in Berlin
Kleingartenpark-Rosentahl-Nord e.V. in Berlin
Abschätzrichtlinien für Kleingärten bei Pächterwechsel
Entnommen aus den Richtlinien für die Abschätzung von Baulichkeiten, Außenanlagen und Aufwuchs bei Unterpächterwechsel in Kleingärten des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.
Stand und gültig: 21.11.2001
(Anmerkung des Webmaster: Die hier veröffentlichten Daten geben wir ohne Gewähr weiter)
Die Berliner Schätzeranweisung basiert auf den in den Unterpachtverträgen § 10 enthaltenen Schiedsgutachterregelungen und ist so zu behandeln. (§ 317 - § 319 BGB)
Inhalt:
Derzeitiger Baupreisindex für das Kalenderjahr 2006 = 2979
1. Allgemeine Richtlinien für die Abschätzer
2. Abschätzungen der Baulichkeiten
2.1. Allgemeines
2.2. Gliederung der Bauklassen - I; II; III; IV; V -
2.3. Abzugstabelle für Abschreibungen oder Sonstiges - für Bkl.: I; II; III; IV; V - Interpolationsberechnung
2.4. Sonstige genehmigte bauliche Anlagen
2.5. Ermittlung des Grundwertes
Auflistung möglicher baulicher Mängel und deren Anrechnung auf den Richtwert
3. Abschätzungen von Außenanlagen
3.1 Allgemeines
3.2 Wasserleitung
3.3 Wassermesser und Wassermessgruben
3.4 Pumpen
3.5 Wasserfässer, Wasserbecken, Teiche
3.6 Abwässerauffanggruben
3.7 Kanalisationsanschlüsse
3.8 Wege- und Platzbefestigung
3.9 Einfriedungen und Türanlagen
3.10 Bautechnisch notwendige Stützmauern, Stufen und Einfassungen
3.11 Kompostanlagen
3.12 Rankgerüste, Frühbeete
4. Abschätzung von Aufwuchs
4.1 Allgemeines
4.2 Obstgehölze
4.3 Beerensträucher
4.4 Sonstige Kulturen, Erdbeeren, Rhabarber u.a
4.5 Ziergehölze, Ziersträucher und Schlingpflanzen
4.6 Koniferen
4.7 Rosen
4.8 Stauden
4.9 Hecken
4.10 Rasen und Wiesen
4.11 Unterkulturen
5. Ermittlung der Beseitigungskosten
Link zur Homepage von Berlin.de
PDF-Download: Verwaltungsvorschriften über Kündigungsentschädigungen auf Kleingartenland
(Anmerkung des Webmaster: Diese Verwaltungsvorschriften gelten nur wenn gemäß §9 Abs. 1 Nrn.2 bis 6 des Bundeskleingartengesetzes das Kleingartengelände gekündigt wurde!
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1. Allgemeine Richtlinien für die Abschätzer
Die Abschätzer erhalten ihr Mandat vom geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbandes. Innerhalb der Richtlinie arbeiten sie unabhängig in eigener Verantwortung. Sie haben zu verhindern, dass aus dem Kleingarten ein Spekulationsobjekt wird. Die in der Richtlinie genannten Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden. Für die Abschätzungen sind die unter Nr. 6 - (Anmerkung: Auf dieser Webseite nicht veröffentlicht) - der Richtlinie aufgeführten Formulare zu verwenden.
Die Abschätzungen erfolgen grundsätzlich durch äußere Inaugenscheinnahme. Bei Verdacht auf versteckte Mängel ist eine Begutachtung durch Freilegung vom abgebendem Unterpächter vorzunehmen. Verweigert er das, ist eine Senkung des Grundwertes vorzunehmen.
Die Abschätzer sind verpflichtet, die Abschätzung sachgemäß, sorgfältig, objektiv und für jedermann nachvollziehbar vorzunehmen. Bei fehlerhaft gefertigten Abschätzungen sind Regressansprüche gegen den Bezirksverband und damit auch gegen den Abschätzer nicht ausgeschlossen. Die Abschätzer verpflichten sich, ihren Auftrag zurückzugeben, wenn
- in der eigenen Kleingartenanlage abgeschätzt werden soll,
- der scheidende oder der neue Unterpächter mit dem Abschätzer verwandt oder verschwägert ist,
- in eigener Form ein Interessenkonflikt der Abschätzer beim Wechsel des Unterpächters möglich ist.
Jeder verdacht der Manipulation („Gefälligkeitsgutachten“) ist auszuschließen. Absprachen zwischen denn Abschätzern und dem Unterpächtern sind untersagt. Der scheidende Unterpächter ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Abschätzen jegliche Veränderungen innerhalb und außerhalb der Laube sowie an Außenanlagen und Kulturen zu unterlassen sind. Sollten nach der Bewertung Veränderungen vorgenommen worden sein, hat dies eine Korrektur der Abschätzung auf Kosten des scheidenden Unterpächters zur Folge.
Die Abschätzung umfasst die Teilbereiche bauliche Anlagen, die Außenanlagen und den Aufwuchs.
Die Abschätzung wird durch mindestens zwei Abschätzer durchgeführt, wobei jeder Abschätzer für seinen Teilbereich allein zuständig ist.
Erforderliche Unterlagen sind, soweit vorhanden, durch den Bezirksverband und den scheidenden Unterpächter bereitzustellen!
Bei Abschätzungen sollte ein Vertreter des betreffenden Vorstandes des örtlichen Kleingartenvereins anwesend sein.
Bei der Teilung eines Kleingartens ist jeweils ein gesondertes Protokoll zu fertigen. Den Abschätzern ist bei Bedarf ein Teilungsplan zu übergeben; die Teilung ist durch geeignete Maßnahmen sichtbar zu machen.
Grundsätzlich gilt bei der Übernahme durch den neuen Unterpächter: "Kleingarten übernommen wie gesehen".
Die Abschätzer erhalten zusammen für jede Abschätzung vom Bezirksverband eine Kostenpauschale in Höhe von ca. € 80,00. Notwendiges Arbeitsmaterial stellt der Bezirksverband leihweise zur Verfügung. Die Abschätzer werden vom Landesverband und den Bezirksverbänden regelmäßig geschult.
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2. Abschätzungen der Baulichkeiten
2.1. Allgemeines
Es werden alle Baulichkeiten erfasst. Baugenehmigungen sind vom Pächter (Zwischen- oder Unterpächter) bei der Abschätzung vorzulegen. Auf den Nachweis einer bauaufsichtlichten Genehmigung für die Laube kann verzichtet werden, wenn die baulichen Anlagen eine Grundfläche von 24 m2 und einen umbauten Raum von 75 m3 nicht überschreitet. In diesem Fall wird angenommen, dass die Genehmigung vorliegt oder erteilt worden wäre. Darüber hinausgehende bauliche Anlagen werden nach Vertragslage geregelt. Ferner sind die Festlegungen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Laube galten, zu beachten. (z.B. LaubenVO Sen Bau Wohn vom 18.05.1987)
(siehe auch dazu Verwaltungsvorschriften III-11 über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 14. November 2000 Stadt I F 441)
Bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung über den Rahmen der einfachen Ausstattung hinausgehen, sind als bauliche Anlagen einfacher Art abzuschätzen. (§ 3 BKleingG)
Die Restnutzungsjahre der Lauben sind grundsätzlich vom Tag der Aufstellung an zu ermitteln. Abschreibungen sind nach der Tabelle ("Abzugstabelle für Abschreibungen") vorzunehmen; Abweichungen sind möglich und müssen begründet werden. Für die Bewertung von zulässigen Anbauten sind ebenfalls die Restnutzungsjahre des älteren Baukörpers zu Grunde zu legen.
Der Grundwert ist unter Zugrundelegung des Richtwertes in der entsprechenden Bauklasse zu ermitteln. Sofern bauliche Anlagen innerhalb der Baulichkeiten nicht den Mindestanforderungen entsprechen, ist hierbei der Grundwert zu senken. Weitere Mängel sind durch Abzüge vom Richtwert nach Tabelle nachvollziehbar auszuweisen und zu begründen. Schwerwiegende Mängel können zur Verringerung der Restnutzungsjahre führen. Bei besonders gutem Erhaltungszustand kann die Restnutzungszeit außerhalb der Tabelle mit entsprechender Begründung erteilt werden. Abweichungen dürfen in mehreren Stufen bis max. 15 Jahre erfolgen. Der über den Richtwert ermittelte Grundwert ist mit einem Hunderstel des gültigen Jahres-Bauindexes zu multiplizieren und bezieht sich auf die Bauausführung und die Materialverwendung der jeweiligen Bauklasse. Der Bauindex wird als Durchschnittswert vom Statistischen Landesamt Berlin jährlich festgelegt. Sollte der ermittelte Wert einer Laube den Anschaffungspreis inklusive Fundament (nicht Aufstellungspreis) überschreiten, so ist dieser Anschaffungspreis mit entsprechenden Abschreibungszeiten bei der Abschätzung zugrunde zu legen (gilt ab 01.01.1994).
Für die Abschätzung sind entsprechende Formulare zu verwenden. Es sind auch diejenigen baulichen Anlagen mit Bezeichnung und Aufmaß aufzuführen, die nicht bewertet werden. Zur Ermittlung der Beseitigungskosten ist gemäß Nr. 5 der Richtlinien zu verfahren und das entsprechende Formular zu verwenden.
Es ist ein Lageplan des Kleingartens anzufertigen. Alle baulichen Anlagen sind bemaßt in einer Skizze aufzuführen (Grundriss und Seitenansichten sind aufzuführen). Die baulichen Anlagen können durch Fotos dokumentiert werden. Es ist nur zu bewerten, was sich innerhalb der Parzelle befindet.
Sanitärinstallationen einfacher Ausführung innerhalb der Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn ordnungsgemäße Wasseranlagen vorhanden sind (3.6).
2.2. Gliederung der Bauklassen
Bei allen Bauklassen ist zunächst der angegebene Richtwert anzusetzen. Vorraussetzungen hierfür sind eine fach- und materialgerechte Ausführung mit folgenden Grundbedingungen:
Fundament und Dachkonstruktion,
Konstruktion der Roh- und Ausbauteile,
Qualität des verwendeten Materials,
Komplette Bauausführung entsprechend der Bauklasse.
Für die nach dem 01.01.1994 erstellten Lauben gelten in den einzelnen Bauklassen jeweils die in Klammern angegebenen Werte. Bei allen Bauklassen ist zunächst der angegebene Richtwert anzusetzen.
Bauklasse I
Richtwert € 7,70 (errichtet ab 01.01.1994 € 6,20) je m³ umbauten Raumes
Bauten im
Mauer, Stein oder ähnlichem Material mit einer Wanddicke von > 17,5 cm und mehr, beiderseits verputzt; mit Fußboden und Decke, sowie mit:
Fundament aus Mauerwerk oder Beton, frostfrei gegründet, einfache Fenster und Türen, Dach mit Weich- und Hartdeckung.
Bauklasse II
Richtwert € 6,70 (errichtet ab 01.01.1994 € 4,60) je m³ umbauten Raumes
Bauten aus Mauer, Stein oder ähnlichem Material mit einer kleineren Wanddicke < 17,5 cm. Ausführung wie Bauklasse I.
Bauklasse III
Richtwert € 7,70 (errichtet ab 01.01.1994 € 6,20) je m³ umbauten Raumes
Holzbauten, doppelwandig, außen gespundete Bretter, einfache Bretter gespundet, Stülpschalung oder ähnliche Materialien, imprägniert oder mit imprägniertem Schutz versehen auf Ständerbau bzw. Rahmenwandkonstruktion: Mindestwanddicke 13 cm; Spundhölzer > 16,5 mm; innen einschließlich Zwischendecke, gespundete Bretter oder Platten über 10 mm, imprägniert oder mit imprägnierendem Schutzanstrich versehen oder einfache Bretter geputzt; Fußboden: Fundament aus Mauerwerk oder Beton, frostfrei gegründet oder andere ausreichende Gründungen; einfache Fenster und Türen; Dach mit Weich- oder Hartdach. Blockhäuser mit einer Holzdicke ab 60 mm (Toleranzen sind zu berücksichtigen)
Bauklasse IV
Richtwert € 6,70 (errichtet ab 01.01.1994 € 4,60) je m³ umbauten Raumes
Holzbauten, einwandig, Blockhäuser mit einer Holzdicke < 60 mm. Alle bisher nicht aufgeführten Materialien, einschließlich dünnwandiger Bauelemente einfachster Ausführung
Richtwert € 4,10 (errichtet ab 01.01.1994 € 3,10) je m³ umbauten Raumes
Bauten in minderer Qualität, wie Wabenkernwände (vergleichbar mit Lauben des Typs Gl 14 - 19), Bretter unter 30 mm Dicke oder ähnliches.
Bauklasse V
(mit Wirkung vom 01.01.1998)
Richtwert € 9,20 je m³ umbauten Raumes
Bauten nach Bauklasse I. Bauliche Anlagen, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und vom Eigentümer und Verpächter zugelassen sind werden nach Bauklasse V mit Wirkung vom 01.01.1998 abgeschätzt. Vor Abschätzung der Bauklasse V ist eine ausdrückliche Genehmigung durch den Bezirksverband zu erteilen.
Mindestbaustandart nach der Bauordnung sowie Mindestausstattung:
Heizungsanlage nach zeitgemäßem Standard (außer Holz- bzw. Kohle-Anlagen.)
Sanitäreinrichtung mit Dusche und/oder Bad sowie abflussloser, zugelassener Abwassersammelanlage oder Anschluss an Stadtentwässerung.
Restnutzungsjahre sind nach der Abzugstabelle der Bauklasse I zu ermitteln.
2.3. Abzugstabelle für Abschreibungen oder Sonstiges Prozentuale Zwischenwerte sind durch eine Interpolationsberechnung zu ermitteln
Richtwert in den Bauklassen I V
2.3.1 I und V bis € 7,70 € 9,20
2.3.2 neu erstellte Lauben ab 01.01.1994 € 6,20
Restnutzungsjahre Abzug %
5 90
10 90
15 81
20 71
25 62
30 54
35 47
40 40
45 34
50 29
55 25
60 21
65 17,5
70 16,5
75 15,5
80 10
Bei neuwertigen Lauben bis zu einem Alter von 4 Jahren können nach jeweiligem Bauzustand geringere Abzüge als 10 % vorgenommen werden. Lässt der bauliche Zustand der Laube eine weitere Nutzung nicht zu (Null-Bewertung) sind die Beseitigungskosten festzusetzen. Über eine Aussetzung des Abrisses entscheidet der Bezirksverband (z.B. Vereinbarung mit dem Unterpächter).
Richtwert in der Bauklasse II
2.3.3 bis 31.12.1993 erstellte Lauben bis € 6,70
2.3.4 neu erstellte Lauben ab 01.01.1994 bis € 4,60
Restnutzungsjahre Abzug %
5 90
10 85
15 71
20 60
25 49
30 40
35 32
40 26
45 21
50 18
55 15,5
60 10
Bei neuwertigen Lauben bis zu einem Alter von 4 Jahren können nach jeweiligem Bauzustand geringere Abzüge als 10 % vorgenommen werden. Lässt der bauliche Zustand der Laube eine weitere Nutzung nicht zu (Null-Bewertung) sind die Beseitigungskosten festzusetzen. Über eine Aussetzung des Abrisses entscheidet der Bezirksverband (z.B. Vereinbarung mit dem Unterpächter).
Richtwert in der Bauklasse III
2.3.5 bis 31.12.1993 erstellte Lauben € 7,70
2.3.6 neu erstellte Lauben ab 01.01.1994 € 6,20
Restnutzungsjahre Abzug %
5 90
10 85
15 71
20 60
25 49
30 40
35 32
40 26
45 21
50 18
55 15,5
60 10
Bei neuwertigen Lauben bis zu einem Alter von 4 Jahren können nach jeweiligem Bauzustand geringere Abzüge als 10 % vorgenommen werden. Lässt der bauliche Zustand der Laube eine weitere Nutzung nicht zu (Null-Bewertung) sind die Beseitigungskosten festzusetzen. Über eine Aussetzung des Abrisses entscheidet der Bezirksverband (z.B. Vereinbarung mit dem Unterpächter).
Richtwert in der Bauklasse IV
Lauben Wabenkern-
/dünnwandige Lauben
> 30 mm < 30 mm
2.3.7 bis 31.12.1993 erstellte Lauben € 6,70 € 4,10
2.3.8 neu erstellte Lauben ab 01.01.1994 € 4,60 € 3,10
Restnutzungsjahre Abzug %
5 90
10 71
15 54
20 40
25 29
30 21
35 16,5
40 10
Bei neuwertigen Lauben bis zu einem Alter von 4 Jahren können nach jeweiligem Bauzustand geringere Abzüge als 10 % vorgenommen werden. Lässt der bauliche Zustand der Laube eine weitere Nutzung nicht zu (Null-Bewertung) sind die Beseitigungskosten festzusetzen. Über eine Aussetzung des Abrisses entscheidet der Bezirksverband (z.B. Vereinbarung mit dem Unterpächter).
2.4. Sonstige genehmigte bauliche Anlagen
Separat stehende Baulichkeiten dürfen nur bis maximal € 300,00 je Bauteil bewertet werde.
Neben einer zulässig großen Laube darf bewertet werden:
Richtwert: € 2,00 je m3 des umbauten Raumes.
1 Gewächshaus mit max. 7 m2, Firsthöhe 2,20 m
1 Kinderspielhaus mit max. 2 m2, Firsthöhe 1,25 m
Anbauten dürfen nur dann bewertet werden, wenn sie Teil der Laube sind und dadurch 24 m2 Grundfläche und 75 m3 umbauter Raum nicht überschritten werden (siehe 2.1) Sie sind entsprechend ihrer Bauklasse zu bewerten.
Überdachter offener Laubenvorplatz als Teil der zulässigen Laube
Richtwert: € 1,30 je m2 der bebauten Grundfläche einschließlich der Versiegelung. Der Grundwert ist unter Zugrundelegung des Richtwertes zu ermitteln. Anders als bei den Bauklassen sind vor der Ermittlung des Grundwertes die Restnutzungsjahre zu berücksichtigen. Der Grundwert ist auch hier jeweils mit einem Hundertstel des Bauindexes zu multiplizieren.
Vorrats- bzw. Kellerräume sind nur zu bewerten, wenn entsprechende Zustimmungen oder Genehmigungen vorliegen. Der zu entschädigende Raum wird nur auf Grundlage der Innenmaße ermittelt (lichte Maße)
sie werden entsprechend der Bauklasse II bewertet.
2.5. Ermittlung des Grundwertes
Der zu ermittelnde Grundwert bezieht sich auf die in einfacher Ausführung vorhandenen Merkmale der Baulichkeiten. Luxusausführungen können keine Berücksichtigung finden. Bei der Ermittlung des Grundwertes in der zugeordneten Bauklasse ist vom Richtwert auszugehen, der nicht überschritten werden darf. Durch mangelhaftes Material und nicht sach- und fachgerechte Bauausführung sind Abzüge vom Richtwert gemäß nachfolgender Tabelle vorzunehmen. Darüber hinausgehende Abzüge sind zu begründen.
Auflistung möglicher baulicher Mängel und deren Anrechnung auf den Richtwert
Teil der baulichen Anlage Mängel Maximaler prozentuale Abzug
Dachbedeckung hohlliegend
Konstruktionsteile zu schwach (flächige Absenkungen, First nichthorizontal)
Dachbedeckung fehlerhaft
Unterkonstruktion (defekt/nicht fachgerecht)
Dach Gesimskasten defekt 20%
Flatterbretter fehlen
Feuchtigkeitsflecken
Sparrenabstände nicht fachgerecht
defekter, nicht betriebsbereiter Schornstein
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Rohbaumauerwerk
offene Mauerwerksfugen
Hohlstellen im Putz
Wandrisse/Setzungen
Verrottungen am Sockel
Wände / Decken Feuchtigkeitsflecken 19%
defekte Verkleidungen
Sperrung (fehlend oder defekt)
Wände außer Lot
durchhängende Decken, Risse in der Decke
Glasschäden (Fenster)
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
fehlender Spritzwassersockel
Risse / Sprünge
Setzungen
Fußboden / Sockel defekte Verkleidungen 15%
nicht frostsichere Materialien
Feuchtigkeitsflächen
Estrich oder Holzfußboden nicht fachgerecht verlegt
fehlende Traufkante
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
nicht erkennbar 22%
Sperrung fehlt oder defekt
nicht frostfrei gegründet
Setzungen
Fundament Brüche im Fundament 22%
nicht im Gelände abschließend
lose auf gesetzte Steine
ohne Estrich
Festigkeit/Mischung unzureichend
fehlende Fundamentpfähle
nicht maßgerechtes Fundament
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wasseranschluss fehlend oder defekt 5%
Ausbau (innen) Sanitärbereich (nicht aisgebaut) bei vorhandener Grube 5%
Laube nicht geräumt (nicht Besenrein)
Farbanstrich/Tapete/Verkleidung defekt
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Farbanstrich defekt
Dachrinne defekt (nicht ordnungsgemäß angebracht)
Fallrohr defekt, an der Laube ohne Abfluss endend
Ausbau (außen) betriebsbereite Schornstein (Funktionsprüfung) durch Schornsteinfeger, fehlende Kehrbescheinigung 7%
Fensterläden nicht ordnungsgemäß
Windabweiser defekt
Einbruchssicherung defekt
Fallrohr ohne Ableitung von der Baulichkeit
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Türen defekt
Fenster verquollen, defekt
Bauelemente Gitter defekt 12%
Schlosssicherung nicht funktionstüchtig
Gangbarkeit Fenster/Türen
Einbruchsschäden
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
der Laube je nach Erhaltungszustand:
Asbest
Sonderabfälle bei Weiternutzung Dachpappe 15%
getränkte Materialien
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nicht fertiggestellte bauliche Anlagen werden je nach Stand des Ausbaus mit zusätzlich 20 % bis 50 % Abzug belegt. Nicht in der Übersicht ausgewiesene Mängel sind in der Einzelfallenscheidung durch den Abschätzer innerhalb der Prozentangabe zum Teil der baulichen Anlage in die Grundwertbestimmung einzubeziehen.
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3. Abschätzungen von Außenanlagen
3.1. Allgemeines
Es sind vertraglich zulässige und bautechnisch notwendige und geeignete Außenanlagen abzuschätzen. Außenanlagen die aus nicht mehr zugelassenen Materialien erstellt wurden, werden nicht abgeschätzt („Verordnung über die Anwendung ehemals zugelassener Baumaterialien“ der Senatsverwaltung für das Bau- und Wohnungswesen vom 14.09.1992).
Für die Abschätzung sind die entsprechenden Formblätter ("Abschätzung von Außenanlagen") zu verwenden. Es sind dort auch die Außenanlagen aufzuführen, die nicht bewertet werden. Bei Ermittlung der Beseitigungskosten ist gemäß Nr. 5 der Richtlinie zu verfahren.
Bei der Bewertung der Anlagen sind Alterswertminderungen angemessen zu berücksichtigen (ca. 3% jährlich).
Bei der Abschätzung ist zu beachten, dass Außenanlagen auch Gemeinschaftseinrichtungen sein können; diese dürfen nicht bewertet werden.
Als Versorgungsanschlüsse des Kleingartens werden grundsätzlich nur Wasseranschlüsse (Frisch- und Abwasser) bewertet. Brunnenanlagen nur bei nicht vorhandenem Stadtwasseranschluss.
Bestandsschutzrechte werden ggf. nach Vorgabe des Bezirksverbandes berücksichtigt.
3.2. Wasserleitungen
je Meter Wasserleitung (nur Rohre) bis € 5,00
Zapfventil € 7,50
Zapfventil mit Rückflußverhinderer bis € 12,00
Gesondertes Absperrventil bis € 7,50
Rohrbelüftungseinrichtung bis € 25,00
Standrohre für Zapfventile werden als Meter Wasserleitung abgeschätzt.
3.3. Wassermesser und Wassermessergruben
Geeichte Wassermesser, einschl. Absperrvorrichtung bis € 45,00
Wassermessergruben, maximal 3 m3 des umbauten Raumes bis je m3 € 70,00
Unterpächter, die durch private Verträge mit den Wasserwerken ihren Wasseranschluss betreiben, erhalten eine Pauschale von 511,29 €. Mit dieser Pauschale sind die Absperrvorrichtungen sowie die Wassermessergrube abgegolten. Wassermessergruben in den Lauben werden nicht bewertet.
3.4. Pumpen
Komplette funktionsfähige Brunnenanlagen werden nur dann abgeschätzt, wenn kein Stadtwasser vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Genehmigung der Wasserwerke zum Betreiben eines Brunnens vorliegt.
bis 5 m Rohrtiefe bis € 350,00
über 5 m Rohrtiefe bis € 500,00
3.5. Wasserfässer, Wasserbecken, Teiche
Wasserfässer max. zwei Stück je € 18,00
Wasserbecken, maximal 2m2 je m2 bis € 25,00
Bepflanzte Teiche, maximal 10 m2 je m2 bis € 25,00
(Teiche aus Beton oder ähnlichem Material sind nicht zu bewerten)
3.6. Abwasserauffanggruben
Es werden nur genehmigte und bautechnisch zugelassene Abwasserauffanggruben unter Berücksichtigung der Abschreibungsmodalitäten von 3% jährlich bewertet.
Bei der Bewertung sind alle Sanitärinstallationen und -objekte mit eingeschlossen.
Gemauert oder aus zugelassenen Schachtringen je m3 bis € 180,00
sanierte Auffanggruben nur von zugelassenen Fachfirmen je m3 bis € 350,00
einwandig Kunststoff-zugelassene Betongruben je m3 bis € 450,00
Abwässerauffanggruben in Wasserschutzgebieten werden nach der vorliegenden Rechnung ohne Einbaukosten bewertet, bis max. 4 m3. Nicht betriebsfähige bzw. nicht zugelassene oder zulassungsfähige Auffanggruben müssen entfernt werden.
3.7. Kanalisationsanschlüsse
In Höhe des Anschaffungspreises max. bis € 2200,00
unter Berücksichtigung der Abschreibungsmodalitäten von 3% jährlich vom Herstellungspreis. Berücksichtigung findet wie 3.6 statt.
3.8. Wege- und Platzbefestigung
Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen bebauten Grundfläche von 24 m2 dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche abgeschätzt werden. Darüber hinausgehende Wege- und Platzbefestigungen sind nicht zu bewerten und zu entfernen. Einzeln liegende Bruchstücke von Wege- und Platzbefestigungen werden nicht abgeschätzt. Maximal 0,80 m breite Befestigung um die Laube gilt als Traufkante und ist Bestandteil der jeweiligen Laube und ohne Bewertung zu berücksichtigen.
Einfache Art (z.B. Kiesweg sowie Ortbeton) je m2 bis € 1,50
Holzpflaster je m2 bis € 6,00
Wegeplatten. Verbundsteine, Rasengittersteine u.a. je m2
(Nicht zusammenhängende Wegeplatten werden nach Aufmaß bewertet) bis € 12,50
3.9. Einfriedungen und Türanlagen
Einfriedung bis zu einer Höhe von 1,25 m Maschendraht
1. feuerverzinkt – komplett – jedoch ohne Türen lfd. Meter bis € 7,00
2. wie 1., jedoch mit Kunststoff ummantelt lfd. Meter bis € 8,00
3. Jäger-, Stakete- oder andere Metallzäune lfd. Meter bis € 8,00
(Fordert der Verpächter die Art der Aufstellung, so ist eine Abschätzung je lfd. Meter bis zu € 15,34 zulässig)
Flechtzäune, Lamellen, Strohmatten o.ä. werden nicht bewertet und sind zu entfernen. Nicht genehmigter Stacheldraht ist zu entfernen. Sind Zäune von Hecken durchwachsen, so können sie bis € 0,00 bewertet werden.
Türanlagen Material wie Einfriedung, einflügelig lfd. Meter
(vorhandene zweite Tür oder zweiter Türflügel ist als Zaun abzuschätzen) bis € 125,00
3.10. Bautechnisch notwendige Stützmauern und Stufen sowie Einfassungen
Stützmauern je m2 bis € 20,00
Stufen (pro Stück) bis € 10,00
Einfassungen aus imprägniertem Holz, je lfd. Meter
o.ä. sowie Kantensteine (Flaschen-, Plastikstreifen o.ä. werden nicht bewertet)
Eternitstreifen sind zu entfernen bis € 3,50
3.11. Kompostanlage
Je nach Ausführung je m3 bis € 40,00
3.12. Rankgerüste, Frühbeetkästen
Rankgerüste in Bogenform o. ä. je Stück bis € 50,00
Flächige Art je m2 bis € 8,00
Frühbeetkästen und Hochbeet je m2 bis € 25,00
4. Abschätzung von Aufwuchs
4.1. Allgemeines
Für die Abschätzung ist die Formblätter„Abschätzung von Aufwuchs“ zu verwenden. Es ist auch der Aufwuchs aufzuführen, der nicht bewertet wurde. Die Beseitigungskosten von Aufwuchs, wie beispielweise Baustümpfe, sind nach der Beseitigungstabelle zu ermitteln. Hierzu ist das entsprechende Formblatt („Ermittlung der Beseitigungskosten“) zu verwenden.
Der Richtwert für Aufwuchs sind unter 4.2. bis 4.11. aufgeführt.
Hochwachsende und besonders ausladende Bäume, z.B. Waldbäume, Pappeln, Trauerweiden, Walnussbäume sowie Rot- und Weißdornhecken und Heckenkirschen werden nicht abgeschätzt und müssen entfernt werden, wenn sie nicht geschützt sind. (Berliner Baumschutzverordnung) Ziergehölze, die im freien Wuchs eine geringere Höhe als vier Meter erreichen, werden bewertet. Koniferen / Nadelgehölze werden nur bis zu einer kronendeckenden Fläche von insgesamt 10 m2 abgeschätzt. Geschädigte/krankhafte Wacholderarten (juniperus Sabina und juniperus chinensis Pfitzeriana) sollten entfernt werden (Zwischenwirt für Birnengitterrost).
Für zu eng stehende oder nicht gepflegte Bäume werden entsprechende Abzüge vorgenommen. Verkrüppelte oder teilweise abgestorbene Bäume werden nicht abgeschätzt und sind zu entfernen. Das gilt sinngemäß auch für andere Kulturen.
Kleingärten können auch durch Obstgehölze überpflanzt sein. Deshalb sind die erforderlichen kronendeckenden Flächen im Vollertrag und die notwendige Lichtumflutung zu berücksichtigen; ggf. sind entsprechende Abzüge vorzunehmen.
4.2. Obstgehölze
Art Anschaffungsjahr nach 3 - 10 Jahren nach 11 - 30 Jahren nach 31 und mehr Jahren
(Kaufpreis) 1.Stufe 2.Stufe 3.Stufe
in € in € in € in €
Apfel, Birne 16,00 20,00 bis 37,00 37,00 bis 87,00 87,00 bis 0,00
Spindel 16,00 20,00 bis 62,00 62,00 bis 93,00 93,00 bis 0,00
Schnur 35,00 35,00 bis 93,00 93,00 bis 31,00 31,00 bis 0,00
Pflaume 16,00 20,00 bis 60,00 60,00 bis 87,00 87,00 bis 0,00
Süßkirsche 16,00 23,00 bis 65,00 65,00 bis 98,00 98,00 bis 0,00
Sauerkirsche 16,00 16,00 bis 60,00 60,00 bis 75,00 75,00 bis 0,00
Pfirsich und
Aprikose usw. 15,00 19,00 bis 58,00 68,00 bis 69,00 69,00 bis 0,00
Quitte 15,00 19,00 bis 58,00 58,00 bis 75,00 75,00 bis 0,00
4.3. Beerensträucher
Johannisbeere u. Stachelbeeren Anschaffungsjahr nach 3 - 6 Jahren nach 7 und mehr Jahren
(Kaufpreis) in € in €
Stamm 8,00 10,00 bis 19,00 19,00 bis 0,00
Busch 4,00 6,00 bis 13,00 13,00 bis 0,00
Art Nach 2 und mehr Jahren
Brombeeren 5,00 5,00 bis 7,00
Brombeerhybride 10,00 10,00 bis 15,00
Himbeere lfd. Meter (4 Pflanzen je Meter) 2,00 2,00 bis 4,50
4.4. Sonstige Kulturen, Erdbeeren, Rhabarber u.a.
Art Anschaffungspreis 2 und mehr Jahre
in € in €
Weinrebe 9,00 9,00 bis 15,00
Erdbeere je m2 (6-8 je m2) 3,00 6,00 bis 0,50
Monatserdbeeren je lfd. m 2,00 2,00 bis 3,00
Rhabarber 1,50 1,50 bis 2,50
Kiwi 10,00 10,00 bis 18,00
Spargel m2 (sofern erkennbar) 1,00 1,00 bis 3,00
4.5. Ziergehölze, Ziersträucher und Schlingengewächse
Ziergehölze einfache Art (z.B. Forsytia) 3,00 € bis 13,00 €
Ziergehölze wertvolle Art ( Magnolia) 8,00 € bis 40,00 €
Schlinggewächse (z.B. Clematis) 6,00 € bis 13,00 €
Wertvollere Art (z.B. Blauregen) 8,00 € bis 18,00 €
4.6. Koniferen
Arten, die im ausgewachsenen Zustand die Wuchshöhe von 4 m überschreiten, werden auch in kleineren Größen oder im Jugendzustand nicht abgeschätzt. Koniferen, z.B. Wacholder, die Wirtpflanzen für Schädlinge sind, sind nach Entscheidung des Abschätzers für den Aufwuchs zu entfernen. bis € 40.00
4.7. Rosen
Beet-, Edel-, Park- und Strauchrosen bis 8,00 €
Kletterrosen bis 9,00 €
Hochstammrosen bis 13,00 €
4.8. Stauden
Je nach Pflanzenart je m2 (auch Polsterstauden) 2,00 € bis 5,00 €
Solitärstauden je Stück 2,00 € bis 10,00 €
4.9. Hecken
Je nach Pflanzenart je lfd. Meter 6,00 € bis 18,00 €
Bei der Abschätzung von Hecken ist auf das vertraglich zulässige Maß zu achten.
4.10. Rasen und Wiesen
Rasen je m2 1,00 €
Wiesen je m2 1,50 €
4.11. Unterkulturen
Ausdauernde Kulturen je m2 (Zwiebeln und Knollengewächse) 3,00 € bis 5,00 €
Gewürzkräuter je m2 2,00 € bis 5,00 €
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5. Ermittlung der Beseitigungskosten
In den folgend aufgeführten Basiswerten ist der Aufwand für die Wiederherstellung des Geländes zur kleingärtnerischen Nutzung enthalten. Mit den ermittelten Abzugsbeträgen sind alle Kosten abgegolten. Für besondere Erschwernisse bei der Beseitigung (z.B. lange Wegstrecke vom Abriss- bzw. Beseitigungsort bis zum Verladeort) kann ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.
1. Zur Berechnung wird der Kubikmeter des umbauten Raumes herangezogen Ausnahme Nr. 6.)
2. Es gelten die üblichen Bauklassen (Ausnahme 3.).
3. Blechschuppen werden der Bauklasse 4 zugeordnet.
4. Umbaute Veranden (Dach, Fußboden und Seitenwände) werden in die üblichen Bauklassen eingeordnet.
5. Bauklasse 1 je m3 des umbauten Raumes bis 90,00 €
Bauklasse 2 je m3 des umbauten Raumes bis 75,00 €
Bauklasse 3 je m3 des umbauten Raumes bis 70,00 €
Bauklasse 4 je m3 des umbauten Raumes bis 55,00 €
6. Überdachte Laubenvorplätze einschließlich Fundament
und versiegelter Fläche über 6% je m2 bis 60,00 €
7. Wegeplatten je m2 bis 25,00 €
8. Ortbeton je m2 bis 40,00 €
9. Ehemals zugelassene Baustoffe, wie zementgebundene Asbestplatten (umgangssprachlich „Eternit“) oder formaldehydgetränkte Platten sind Sondermüll und müssen nach den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TGSR 519) entsorgt werden. Die jeweils gültigen Entsorgungsentgelte sind bei der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen zu erfragen.
10. Weitere bauliche Anlagen mit besonderer Erläuterung und Berechnung (z.B. Schwimmbecken) und mit Mutterboden verfüllen je m2 bis 30,00 €
11. Bei nicht beräumten Lauben ist das Inventar als Unrat in Kubikmeter zu bewerten, je m³ bis 65,00 €. Zusätzliche Abzüge gem. Abzugstabelle wegen nicht prüfbarer Bewertung der Bausubstanz.
12. Entfernungskosten für nicht betriebsbereite Auffanggruben einschließlich Verfüllen je Kubikmeter bis 90,00 €.
Nicht gestattete oder nicht nutzbare Bepflanzungen:
Bäume bis 30 cm Umfang in1,30 m Höhe über den Boden bis 75,00 €
Bäume von 31 bis 60 cm Umfang in1,30 m Höhe über den Boden bis 500,00 €
Bäume über 60 cm Umfang in1,30 m Höhe über den Boden bis 1250,00 €
Strauchwerk je Stück bis bis 30,00 €
Hecken je Meter bis 50,00 €
Sonstige Wiederherstellung zur kleingärtnerischen Nutzung /z.B. Verwilderung) bis 250,00 €
Die vorstehend genannten Kosten beinhalten die komplette Beseitigung einschließlich des Wurzelstockes Die Bestimmungen der Baumschutzverordnung und des Naturschutzgesetzes sind zu beachten. Bei Bäumen über 60 cm Umfang, gemessen bei einer Stammhöhe von 1,30 m, sind die Entsorgungskosten in Abhängigkeit der jeweiligen Baumhöhe zu ermitteln.
Spielgerätebeseitigung bis 60 €
Unrat im Kleingarten ( Bauabfälle, Gartenabfälle, Materialien ähnlicher Art u.a.
In baulichen Anlagen sowie im Kleingarten je m3 bis 130,00 €
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